Bei Tod des Versicherten oder Begünstigten einer deutschen Altersrente kann der hinterbliebene Ehepartner eine Witwenrente erhalten.
Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen dem alten und dem neuen Recht.
Für Witwer/Witwen, deren Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist, gilt das alte Recht.
Für Witwer/Witwen, deren Ehepartner nach dem 1. Januar 2002 verstorben ist, gilt das neue Recht.
Während der ersten drei Monate nach dem Ableben erhält der hinterbliebene Ehepartner die volle Altersrente des Verstorbenen.
DIE MÖGLICHEN RENTENARTEN:
Wenn der Verstorbene mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann der Hinterbliebene eine von zwei Rentenarten erhalten:
- die kleine Witwenrente: Sie wird dem hinterbliebenen Ehepartner gezahlt, wenn dieser keinen Anspruch auf die große Witwenrente hat.
Personen, für die das alte Recht gilt, erhalten die Rente bis zum Alter von 45 Jahren.
Personen, für die das neue Recht gilt, wird die Rente zwei Jahre lang gezahlt.
- die große Witwenrente:
Sie wird dem hinterbliebenen Ehepartner gezahlt, wenn dieser mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der hinterbliebene Ehepartner ist 45 Jahre alt (dieses Alter wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben), oder er erzieht ein minderjähriges Kind oder er ist Invalide.
Die Ehe bestand länger als ein Jahr (von Ausnahmen abgesehen).
Der hinterbliebene Ehepartner hat nicht wieder geheiratet.
Gilt für Personen, für die das alte Recht gilt: Die Höhe der Rente beläuft sich auf 60 % der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte.
Gilt für Personen, für die das neue Recht gilt: Die Höhe der Rente beläuft sich auf 55 % der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte.
Die große Witwenrente wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, es sei denn, der hinterbliebene Ehepartner heiratet erneut.
Bei beiden Rentenarten werden die Einkünfte des hinterbliebenen Ehepartners zur Bestimmung der Höhe der Witwenrente herangezogen. Je höher diese Einkünfte, desto niedriger die Rente.
Bei einer Scheidung gelten besondere Bedingungen.
Die Waisenrente:
Vollwaisen haben Anspruch auf eine Waisenrente, die bis 18 Jahre gezahlt wird (oder 27 Jahre, wenn sich der Begünstigte in der Ausbildung befindet oder noch länger, wenn eine Behinderung vorliegt).
Die Hinterbliebenen versicherter Grenzgänger stellen ihren Antrag auf Hinterbliebenenrente bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie an ihrem Wohnort.