Leiharbeitnehmer versteuern ihr Einkommen im Beschäftigungsland; dem Ansässigkeitsstaat steht aber ebenfalls ein Besteuerungsrecht zu.
Da die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern durch einen häufigen und im Voraus nicht zubestimmenden Wechsel des Einsatzortes – auch außerhalb der Grenzzone – gekennzeichnet ist, lässt sich in der Regel im Voraus auch nicht absehen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung aufgrund der Grenzgängerregelung erfüllt werden.
Deshalb werden französische Leiharbeitnehmer grundsätzlich zunächst nicht freigestellt.
Ausgenommen sind die Fälle, in denen die begründete Annahme besteht, dass der französische Leiharbeitnehmer die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft erfüllen wird.
Der französische Leiharbeitnehmer kann daher unter folgenden Voraussetzungen für ein
Jahr vom Lohnsteuerabzug freigestellt werden:
- Antragstellung nach Formular N 5011 A „Grenzgänger (die Leiharbeitnehmer sind)“ mit den dort genannten Angaben
- der Leiharbeitnehmer war im Vorjahr ausschließlich für denselben Verleiher tätig und beabsichtigt, auch im laufenden Kalenderjahr ausschließlich für diesen Verleiher tätig zu sein
- der Leiharbeitnehmer erfüllte im Vorjahr die Voraussetzungen der Grenzgänger-eigenschaft und der Verleiher beabsichtigt, den Leiharbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr ausschließlich in der Grenzzone weiter zu beschäftigen
- und der Verleiher verpflichtet sich, dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird oder der Leiharbeitnehmer die Grenzgängervoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die Leiharbeitnehmer, die nicht im Voraus vom Lohnsteuerabzug freigestellt waren, können die Anwendung der Grenzgängerregelung und die damit verbundene Steuerfreistellung von der deutschen Einkommensteuer nur durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erreichen. Für den Nachweis der Grenzgängereigenschaft sind weiterhin die Formulare Nr. 5011 A Grenzgänger (die Leiharbeitnehmer sind) und die Übersicht der Einsatzorte beizufügen.