Die Berufe des Fleischermeisters, Konditoreimeisters und Bäckermeister sind reglementierte Berufe.
Der Beruf des Bäckermeister
Die Eintragung in das Handwerksregister ist erforderlich. Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer am gewünschten Niederlassungsort.
Entspricht Ihre Berufsqualifikation und/oder die Berufserfahrung den Anforderungen an den Beruf, können Sie eine Anerkennung beanspruchen, die Ihnen die Ausübung Ihres Berufs ermöglicht.
Der Beruf des Restaurantmeisters
Der Beruf des Restaurantmeisters ist in Deutschland nicht reglementiert. Es ist nicht erforderlich, seine Berufszeugnisse anerkennen zu lassen, um diesen Beruf auszuüben.
Zur Eröffnung eines Restaurants benötigen Sie kein spezifisches Berufszeugnis. Verkaufen Sie jedoch alkoholische Getränke, müssen Sie im Besitz einer Gaststättenerlaubnis sein, die beim örtlichen Gewerbeamt beantragt werden kann. Zu diesem Zweck sind Sie verpflichtet, an einer Schulung über die Hygiene und die Lebensmittelsicherheit teilzunehmen, die von der örtlichen Industrie- und Handelskammer angeboten wird.
Ein Fachabschluss ist zwar nicht obligatorisch, aber er kann die Erfolgsaussichten Ihres Gewerbes steigern oder Ihnen die Möglichkeit bieten, eine Stelle im Gaststättengewerbe zu finden.
Die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) am gewünschten Arbeitsort ist in diesem Zusammenhang Ihr Hauptansprechpartner.
Eine einzige Struktur ist für die Bearbeitung der Anträge zuständig:
Ein Vergleich Ihrer Berufszeugnisse/Berufserfahrung wird durchgeführt. Sind Sie nicht in der Lage, alle geforderten Nachweise beizubringen, ist es möglich, sich einer vom Bundesinstitut für Berufsbildung organisierten Qualifikationsanalyse zu unterziehen.
Informationen: