Den Arbeitgebern wird dringend empfohlen, alle Dokumente, die die Ausübung einer Berufstätigkeit in Frankreich betreffen (seien es Stellenangebote oder Arbeitsverträge), vollständig auf Französisch abzufassen, auch wenn die jeweilige Stelle bestimmte Fremdsprachenkenntnisse erfordert (L1221-3 des Arbeitsgesetzbuchs).
Für einen ausländischen Arbeitnehmer muss der Arbeitsvertrag in dessen Muttersprache übersetzt werden, falls er dies verlangt. Bestehen Abweichungen zwischen den beiden Texten, kann sich der Arbeitnehmer nur auf den in seiner Sprache abgefassten Text berufen.