Wenn Sie in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten und außerdem den steuerrechtlichen Status eines Grenzgängers haben, zahlen Sie Ihre Einkommensteuer in Deutschland.
Steuererklärung in Deutschland
Da Ihr Arbeitgeber nicht in Deutschland etabliert ist, unterliegen Sie nicht der Quellensteuer. Sie müssen eine Steuererklärung in Deutschland ausstellen.
Die Formulare sind bei den örtlichen Finanzämtern erhältlich und können auch von der Internetseite der Finanzverwaltung herunter geladen werden:
www.formulare-bfinv.de
Beantragung einer Freistellungsbescheinigung in Frankreich
Der Arbeitnehmer muss die Freistellung von der französischen Lohnsteuer (Formular S 2-240) beim deutschen Finanzamt seines Wohnsitzes beantragen und diese Freistellungsbescheinigung dem Arbeitgeber in Frankreich vorlegen.
Dieser Antrag muss vor Ende des Monats nach der Anstellung erfolgen und jedes Jahr im Januar erneuert werden.
Für weitere Informationen können sie die EURES-Berater und die zuständigen Steuerbehörden kontaktieren.
Wenn Sie in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten, aber nicht den steuerrechtlichen Status eines Grenzgängers haben, zahlen Sie Ihre Einkommensteuer in Frankreich.
Formalitäten bei der französischen Steuerbehörde
Sie müssen jedes Jahr zum ersten Mai die Lohnsteuererklärung 2042 bei der Steuerbehörde für Devisenausländer abgeben:
Auf diesem Formular müssen Sie insbesondere den Betrag der mit einem Steuersatz von 20 % versteuerten Löhne angeben. Es gibt drei Besteuerungssätze (0%, 12%, 20%).
Jahr 2019 | Grenzen der Steuersätze per Jarh in Euros |
0% unterhalb | 14.839 € |
12% von | 14.839 € |
bis | 43.047 € |
20% oberhalb | 43.047 € |
Der Arbeitgeber muss am 15. jeden Monats den Vordruck 2494 zur Quellensteuer in zwei Exemplaren ausfüllen und bei der Abteilung „Recette Principale des impôts“ mit der Abrechnung des einbehaltenen Steuerabzugs abgeben.
Formalitäten beim deutschen Finanzamt
Für die Befreiung von der deutschen Steuer gibt es kein gesondertes Formular.
Informieren Sie das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt, dass Sie nicht (mehr) den steuerrechtlichen Grenzgänger-Status haben.
Auch wenn Ihr Einkommen in Frankreich besteuert wird, kann es sein, dass Sie auch in Deutschland eine Steuererklärung abgeben müssen, weil weitere Einkünfte vorliegen (z.B. Einkünfte des Partners/der Partnerin, Mieteinnahmen etc.).
Für weitere Informationen können Sie Kontakt mit den EURES-Beratern oder die zuständigen Steuerbehörden kontaktieren.