Das im Juli 1959 geschlossene deutsch-französische Steuerabkommen sowie die zusätzlichen Vereinbarungen legen eine grundsätzliche Einkommensteuerpflicht im Beschäftigungsland fest, d. h. in dem Land, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird.
Eine Ausnahme stelltder steuerrechtliche Status des Grenzgängers dar, für den folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Wohnsitz in Deutschland in einer Grenzzone, die höchstens 20 km Luftlinie von der Grenze entfernt liegt,
- Berufstätigkeit in einer französischen Gemeinde, die höchstens 30 km Luftlinie von der Grenze entfernt liegt,
- Grundsätzlich tägliche Heimfahrt.
Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, haben Sie den steuerrechtlichen Status eines Grenzgängers und zahlen Ihre Einkommensteuer in Deutschland.
Selbst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der steuerrechtliche Grenzgängerstatus in einigen Fällen verloren gehen.
45-Tage-Regel
Wenn es dem Grenzgänger nicht möglich ist, nach jedem Arbeitstag an seinen Wohnort zurückzukehren, oder wenn er beispielsweise außerhalb der Grenzregion arbeitet, behält er dennoch seinen Grenzgängerstatus:
- Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit während des ganzen Jahres in der Grenzregion ausübt und in diesem Zeitraum an höchstens 45 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnort zurückkehren kann.
- Wenn, für den Fall, dass er seine Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres in der Grenzregion ausübt, die Arbeitstage außerhalb der Grenzregion nicht mehr als 20 % der gesamten Arbeitszeit bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausmachen. In keinem Fall dürfen 45 Tage eines Kalenderjahres überschritten werden.
Einzelheiten zur Anwendung der 45-Tage-Regelung finden Sie in der Ver-ständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zwischen Frankreich und Deutschland zur 183-Tage-Regelung und zur Anwendung der Grenzgängerregelung. Wenden Sie sich dafür bitte an Ihr Finanzamt.
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, gelten Sie steuerrechtlich nicht als Grenzgänger und zahlen Ihre Einkommensteuer in Frankreich.
Dienstbezüge von Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Die vom Staat oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts gezahlten Dienstbezüge sind im Schuldnerland (Beschäftigungsland = Frankreich) steuerpflichtig, sofern der Bezieher Staatsangehöriger dieses Staates ist (im vorliegenden Fall also die französische Staatsangehörigkeit besitzt). Besitzt er nur die deutsche Staatsangehörigkeit, ist die Einkommensteuer im Wohnsitzland zu entrichten.
Leiharbeitnehmer
Die in der Grenzregion arbeitenden Leiharbeitnehmer unterliegen der Steuerpflicht in beiden Staaten. Sie haben jedoch Anspruch auf eine Steuergutschrift im Wohnsitzland, (d. h. das Absetzen/ Rückerstatten gezahlter Steuern ist möglich).