Wurde Ihre Tätigkeit in die Anlage A der deutschen Handwerksordnung aufgenommen, ist eine Voranmeldung bei der zuständigen Handwerkskammer erforderlich.
Sie können die Anlage A der deutschen Handwerksordnung über den nachstehenden Link einsehen:
www.zdh.de/fileadmin/user_upload/ZDH/0725-Berufe_franz_sisch.pdf
Die Handwerker sind verpflichtet, der Handwerkskammer des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird, in eine Reihe von Schriftstücken zu übermitteln, um diese Genehmigung zu erhalten (eine EG-Bescheinigung über die auszuübenden Tätigkeiten, ein Auszug aus dem Strafregister, eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit):
Beispiel für eine Entsendung nach Rheinland-Pfalz:
Die zuständige Handelskammer finden Sie auf der Website der Handelskammern in Deutschland: www.handwerkskammer.de
Die deutsche Behörde wird Ihnen binnen einer Frist von einem Monat antworten und darauf verwiesen, dass Sie Ihre Tätigkeit überall in Deutschland ausüben können. Dieser Titel ist ein Jahr gültig und verlängerbar.
Beantragung einer Umsatzsteuernummer
Jedes Unternehmen muss beim Finanzamt des betreffenden Landes eine Umsatzsteuernummer beantragen.
Die luxemburgischen Unternehmen müssen sich beispielsweise an das Finanzamt Saarbrücken wenden, um eine Umsatzsteuernummer zu erhalten :
Für französische Unternehmen:
Für belgische Unternehmen:
An dieser Stelle soll darauf verwiesen werden, dass die Umsatzsteuer in Deutschland seit dem 1. Januar 2017 19% beträgt. Der ermäßigte Steuersatz liegt bei 7%.