Im Jahr 2026 entwickelt sich das französische Recht weiter, insbesondere im Arbeitsrecht und im Bereich der sozialen Sicherung. Dieser Artikel stellt die wichtigsten Maßnahmen und ihre Auswirkungen vor.
Arbeitsrecht
Anhebung des SMIC
Ab dem 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) angehoben.
Der Bruttostundenlohn steigt von 11,88 € (Stand: November 2024) auf 12,02 €.
Auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung beläuft sich der monatliche Brutto-SMIC nun auf 1.823,03 € gegenüber zuvor 1.801,80 €, was einer Erhöhung von 21,23 € brutto pro Monat entspricht.
Der entsprechende monatliche Netto-SMIC wird auf 1.443,11 € geschätzt.
Anhebung der Mindestvergütung für Praktikanten
Auch die gesetzliche Mindestvergütung für Praktikanten wird erhöht.
Ab 2026 steigt der Stundenbetrag von 4,35 € auf 4,50 €, was 15 % der stündlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung entspricht.
Einführung eines befristeten Arbeitsvertrags zur beruflichen Neuorientierung
Das französische Arbeitsgesetzbuch wird ab dem 1. Januar 2026 um einen neuen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags (CDD) ergänzt, der im Rahmen einer beruflichen Neuorientierungsphase eines Arbeitnehmers Anwendung findet (Artikel L. 1242-3, Nr. 5 des Arbeitsgesetzbuchs).
Ziel dieser Regelung ist es, berufliche Laufbahnen abzusichern, insbesondere durch die Förderung des Verbleibs im Beschäftigungsverhältnis – vor allem für Arbeitnehmer am Ende ihrer Karriere – sowie durch die Unterstützung von Umschulungs-, Qualifizierungs- und beruflichen Mobilitätsprozessen.
Soziale Sicherung
Einführung eines Geburtsurlaubs
Ein neues Urlaubsmodell im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes wird für beide Elternteile eingeführt. Jeder Elternteil kann – nach eigener Wahl – ein oder zwei zusätzliche Monate Urlaub in Anspruch nehmen, die von der Sozialversicherung vergütet werden.
Dieser Geburtsurlaub ergänzt die bestehenden Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaube und ersetzt nicht den Elternurlaub. Vorbehaltlich möglicher späterer Änderungen soll dieser Anspruch ab dem 1. Juli 2026 für Kinder gelten, die ab dem 1. Januar 2026 geboren werden, einschließlich Frühgeburten, sofern der errechnete Geburtstermin nach diesem Datum lag.
Unterstützung bei Unternehmensgründung oder -übernahme
Die ACRE-Regelung, die Gründern und Unternehmensnachfolgern eine teilweise Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen ermöglicht, wird ebenfalls angepasst.
Die vollständige Befreiung von Sozialabgaben auf Einkommen unter 75 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (PASS), d. h. bis zu 36.045 €, entfällt ab Januar 2026. Darüber hinaus soll der Umfang der Beitragsbefreiung reduziert werden; die genauen Modalitäten werden noch per Verordnung festgelegt.
Familienleistungen
Die offizielle Website des französischen öffentlichen Dienstes weist darauf hin, dass die Familienleistungen im Laufe des Jahres 2026 angehoben werden sollen und an die Inflation gekoppelt würden (nachdem die ursprünglich vorgesehene Einfrierung der Sozialleistungen für 2026 aufgehoben wurde).
Mangels endgültig verabschiedeter und veröffentlichter gesetzlicher Regelungen ist diese Information jedoch rechtlich nicht gesichert und kann sich noch ändern.
Anhebung der gesetzlichen Altersrenten
Die gesetzlichen Altersrenten des allgemeinen Rentensystems, des öffentlichen Dienstes sowie der Sonderversorgungssysteme steigen zum 1. Januar 2026 um 0,9 %.
Diese Anpassung betrifft sowohl eigene Rentenansprüche als auch Hinterbliebenenrenten und gilt ab den Rentenzahlungen für Januar 2026.
Anhebung der Witwen-/Witwerrente (Allocation veuvage)
Der monatliche Betrag der Witwen-/Witwerrente wird auf 719,58 € erhöht, bei einer vierteljährlichen Einkommensobergrenze von 2.968,42 €.
Anhebung der Solidaritätsleistung für ältere Menschen (ASPA)
Die monatliche Einkommensgarantie der ASPA beträgt nun 1.043,59 € für alleinstehende Personen und 1.620,18 € für Paare.
Übergangsregelung zum gesetzlichen Renteneintrittsalter für die Jahrgänge 1964 bis 1968
Bis Januar 2028 ist eine Übergangsregelung vorgesehen, mit der der im Rahmen der Rentenreform 2023 beschlossene Anstieg des gesetzlichen Renteneintrittsalters und der erforderlichen Versicherungsdauer vorübergehend ausgesetzt wird.
Versicherte der Jahrgänge 1964 bis 1968 profitieren von angepassten Renteneintrittsbedingungen und können unter bestimmten Voraussetzungen etwas früher in den Ruhestand treten als ursprünglich vorgesehen. Diese Regelungen gelten für Renten mit Beginn ab dem 1. September 2026.
Beispielsweise können Personen des Jahrgangs 1964 bereits mit 62 Jahren und 9 Monaten in Rente gehen, statt mit 63 Jahren. Die genauen Modalitäten werden per Verordnung festgelegt.
Auch die für eine volle Rente erforderliche Versicherungsdauer wird für diese Jahrgänge angepasst:
- Jahrgang 1964: 170 Quartale statt 171
- Jahrgang 1965: 171 Quartale statt 172
Achtung: Versicherte ab dem Jahrgang 1969 unterliegen weiterhin dem gesetzlichen Renteneintrittsalter von 64 Jahren. Die erforderliche Versicherungsdauer von 172 Quartalen bleibt unverändert.
Erhöhung der Sozialabgaben auf Kapitaleinkünfte
Das Gesetz vom 30. Dezember 2025 sieht eine Erhöhung eines Teils der CSG auf Kapitaleinkünfte für die Jahre 2025 und 2026 vor. Der Satz soll von 9,2 % auf 10,6 % steigen.
Nicht betroffen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Immobilienveräußerungsgewinne, Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, Wohnsparplänen und -verträgen sowie aus Volks- und Sparplänen (PEP). Die genauen Anwendungsmodalitäten sollen von der Finanzverwaltung noch präzisiert werden.
Krankmeldungen
Der Gesetzentwurf zur Finanzierung der sozialen Sicherheit (PLFSS) für 2026 sieht eine Begrenzung der Dauer von krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten vor:
- bei der Erstverordnung einer Krankschreibung: maximal 1 Monat
- bei Verlängerung der Krankschreibung: maximal 2 Monate
Ärzte können von diesen Höchstgrenzen abweichen, sofern sie auf der Verordnung die Notwendigkeit einer längeren Dauer unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Patienten begründen.