Ihr Arbeitsvertrag läuft aus oder wurde möglicherweise gerade beendet, und Sie fragen sich, welche Beträge Ihnen beim Ausscheiden zustehen?
Neben der Zahlung des noch ausstehenden Gehalts und der nicht genommenen Urlaubstage können bestimmte zusätzliche Abfindungen hinzukommen, deren Anspruchsvoraussetzungen jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die in Frankreich, Belgien, Luxemburg und Deutschland geltenden Regeln zu Abfindungen bei Vertragsende.
Frankreich
In Frankreich unterscheidet man zwischen dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags (CDD) und einem unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI).
Wenn ein CDD ausläuft, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine sogenannte Präkariatsprämie („prime de précarité“). Ihr Hauptzweck besteht darin, die Unsicherheit seiner Situation durch den befristeten Vertrag auszugleichen. Sie beträgt mindestens 10 % der während des Vertrags gezahlten Bruttogehälter, kann aber auf 6 % begrenzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht (allerdings müssen dem Arbeitnehmer dann andere Ausgleichsleistungen, z. B. ein privilegierter Zugang zu beruflicher Weiterbildung, gewährt werden).
Diese Prämie ist jedoch nicht immer fällig. Der Arbeitgeber muss sie beispielsweise nicht zahlen bei:
- Übernahme in einen CDI nach dem CDD,
- Ablehnung eines angebotenen CDI für denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit mindestens gleichem Gehalt,
- schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers,
- höherer Gewalt,
- einem „CDD d’usage“ (typischerweise für bestimmte Branchen),
- geförderten Verträgen,
- Verträgen, bei denen der Arbeitgeber eine zusätzliche berufliche Weiterbildung zugesichert hat,
- Verträgen mit Jugendlichen während der Schul- oder Universitätsferien,
- Saisonverträgen.
Bei einem CDI besteht ein Anspruch auf Abfindung nur im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber, ausgenommen bei schwerwiegendem oder grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 8 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit hat. Die Abfindung beträgt:
- ¼ Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr für die ersten 10 Jahre,
- 1/3 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ab dem 11. Jahr.
Wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt (der Arbeitgeber verlangt, dass er nicht arbeitet), muss der Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung für die Freistellung leisten.
Für Zeitarbeitnehmer gelten leicht abweichende Regeln. Am Ende jeder Mission erhält der Zeitarbeitnehmer zusätzlich zu seinem letzten Gehalt eine Endvergütung der Mission („indemnité de fin de mission“), mindestens 10 % des gesamten Bruttogehalts, einschließlich Vertragsverlängerungen. Sie entfällt unter anderem bei:
- Abschluss eines CDI mit dem Einsatzunternehmen direkt nach der Mission,
- Verzicht des Einsatzunternehmens auf ergänzende Weiterbildung,
- vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer,
- vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitgeber wegen schwerwiegendem Fehlverhalten oder höherer Gewalt,
- Saisonverträgen.
Beachten Sie, dass Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen günstigere Regelungen vorsehen können. Es ist daher ratsam, die für Ihr Unternehmen geltenden Texte zu prüfen.
Deutschland
In Deutschland haben befristete Arbeitsverträge (befristeter Vertrag) und Zeitarbeit (Zeitarbeit) keinen Anspruch auf eine Abfindung. Am Ende des Vertrags oder der Mission haben Sie daher nur Anspruch auf Ihr letztes Gehalt und die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage.
Bei unbefristeten Arbeitsverträgen (Unbefristeter Vertrag) sind Abfindungen bei Kündigung nicht obligatorisch, können aber im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung (Aufhebungsvertrag) ausgehandelt werden. In diesem Fall liegt die Höhe meist zwischen 0,5 und 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Ausnahmsweise kann bei betriebsbedingter Kündigung der Arbeitgeber eine Abfindung anbieten (in der Regel 0,5 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr), sofern Sie auf die Anfechtung der Kündigung vor Gericht verzichten.
Wie in Frankreich können durch Vereinbarungen günstigere Regelungen getroffen werden. Bestimmte Branchen (Metallindustrie, Chemie usw.) haben sogenannte Tarifverträge, die sehr schützend sind und höhere Abfindungen oder günstigere Austrittsbedingungen vorsehen können.
Luxemburg
Bezüglich Luxemburgs haben weder befristete Arbeitsverträge (CDD) noch Zeitarbeit (Interim) Anspruch auf eine Abfindung. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sind jedoch jederzeit möglich.
Bei einer Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags (CDI) mit Einhaltung der Kündigungsfrist besteht Anspruch auf eine Abfindung gemäß der Betriebszugehörigkeit, außer die Kündigung erfolgt aus schwerwiegendem Grund.
- Weniger als 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: keine Abfindung
- 5 bis 10 Jahre: 1 Monatsgehalt
- 10 bis 15 Jahre: 2 Monatsgehälter
- 15 bis 20 Jahre: 3 Monatsgehälter
- 20 bis 25 Jahre: 6 Monatsgehälter
- 25 bis 30 Jahre: 9 Monatsgehälter
- Ab 30 Jahren: 12 Monatsgehälter
Auch hier können Ihr Arbeitsvertrag oder Tarifverträge günstigere Regelungen vorsehen.
Wird man hingegen von einer französischen Zeitarbeitsfirma für einen Einsatz in Luxemburg im Rahmen einer Entsendung eingestellt, gilt französisches Recht, und eine Abfindung könnte entsprechend gezahlt werden.
Belgien
Auch die belgische Gesetzgebung sieht keine Abfindung am Ende eines befristeten Arbeitsvertrags (CDD) oder einer Zeitarbeitsmission (Interim) vor. Allerdings kann eine Jahresendprämie gewährt werden, wenn dies durch einen Tarifvertrag oder den Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Gegebenenfalls kann diese anteilig für die tatsächlich geleistete Zeit ausgezahlt werden, auch bei Ausscheiden während des Jahres, gemäß den geltenden Bedingungen.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt grundsätzlich: Eine Freistellungsentschädigung für die Kündigungsfrist wird nur gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist freistellt. Diese Entschädigung entspricht dem Gehalt, das der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erhalten hätte. Bei einer fristlosen Kündigung wegen schwerwiegendem Fehlverhalten besteht jedoch kein Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung.