Die Verordnung 833/2004 und ihre Anwendungsverordnung bestehen aus einem grundlegenden Prinzip : der Arbeitnehmer ist nur in einem Staat versichert, genauer gesagt in dem Staat, in der er seine berufliche Tätigkeit ausübt, selbst wenn der Arbeitgeber seinen Sitz oder seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dieses Prinzip betrifft nichtselbstständige Arbeitnehmer wie Selbstständige.
Im Falle der Tätigkeitausübung in nur einem Mitgliedstaat (dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich durch Telearbeit ausübt), und selbst wenn der Arbeitgeber sich in einem anderen Staat befindet, erfolgt die Zuordnung zu dem Sozialversicherungssystem in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung ausübt. So ist ein Telearbeitnehmer zu Hause in einem grenzüberschreitenden Rahmen beispielweise in dem Sozialversicherungssystem seines Wohnortes versichert, da er dort seine Tätigkeit ausübt.
Der Telearbeitnehmer, der im Netzwerk oder in einem Telearbeitzentrum arbeitet und dessen Büros sich nicht im selben Mitgliedsstaat befinden wie die Büros des Sitzes des Unternehmens, gehört hinsichtlich der Sozialversicherung der Gesetzgebung de Staates an, in welchem er seine berufliche Tätigkeit ausübt.
Die Verordnung 833/2004 sieht zwei Situationen vor, in denen eine Person ihre berufliche Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten ausübt:
Entweder übt die Person ein wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat aus, in dem sie wohnt. In diesem Fall ist sie der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates unterworfen.
Die Anwendungsverordnung Nr. 987/09 definiert den “wesentlichen Teil einer nichtselbstständigen Beschäftigung” als “einen quantitativ erheblichen Teil der Gesamtheit der Beschäftigung des nichtselbstständigen Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat, ohne dass es sich zwingend um den Großteil der Beschäftigung handelt”.
Um zu bestimmen, ob ein solch erheblicher Teil der Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden die Arbeitzeit und/oder das Gehalt herangezogen. Die Anwendungsverordnung besagt genauer, dass im Rahmen einer Gesamtübersicht dieser veschiedenen Elemente das Zusammentreffen von weniger als 25% der vorher genannten Kriterien (Arbeitszeit und/oder Gehalt) einen “erhablichen Teil der Beschäftigung im Mitgliedstaat nicht rechtfertigen”.
Oder die Person übt nicht einen erhbelichen Teil ihrer Aktivität in ihrem Wohnsitzstaat aus.
In diesem Fall existieren verschiedenen Hypothesen :
- Die Person hat nur einen Arbeitgeber, übt jedoch ihre Tätigkeit in zwei Mitgliedstaaten aus, darunter einer ihr Wohnsitzstaat. Sie ist dann der Gesetzgebung des Mitgliedstaates unterworfen, in welchem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Firmensitz oder seine Betriebsniederlassung hat.
- Die Person übt ihre Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber aus, die ihren Firmensitz bsw. ihre Betriebsniederlassung im selben Staat haben. Der Arbeitnehmer ist dann in dem Sozialversicherungssystem dieses Staates versichert.
- Die Person übt eine Aktivität für meherer Unternehmen in 2 oder mehr Mitgliedstaaten aus, einer der Mitgliedstaaten ist dabei ihr Wohnsitzstaat (ohne dass sie einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit in letzerem ausübt). Die Person ist dann in dem Sozialversicherungssystem des Staates versichert, der nicht ihr Wohnsitzstaat ist.
- Die Person übt eine Tätigkeit für meherer Unternehmen in 2 oder mehr Mitgliedstaaten aus. Unter diesen Unternehmen haben mindestens 2 Ihren Firmensitz oder Ihre Betriebsniederlassung in verschiedenen Staaten und außerhalb des Wohnsitzstaates der Person. In diesem Falle ist die Person der Gesetzgebung ihres Wohnsitzstaates unerworfen.