Mise à jour : 20/04/2022
Ihr Unternehmen schickt Sie in Kurzarbeit?
Für Sie als Grenzgänger bleibt Ihr Tätigkeitsstaat zuständig! Sie erhalten dieselbe Entschädigung wie die in Deutschland wohnhaften Beschäftigten.
Die deutschen Unternehmen können das Instrument der Kurzarbeit nutzen. Im Falle einer konjunkturbedingten Kurzarbeit haben Sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit zum Ausgleich des Entgeltausfalls ausgezahlt wird.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind (in den ersten 6 Monaten).
Während der Zeit der Kurzarbeit bleiben Ihre Familienleistungen grundsätzlich bestehen.
Die Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt in einem Kalendermonat um mindestens die Hälfte reduziert wurde, haben Anspruch auf eine Aufstockung ihres Kurzarbeitergelds, wobei folgende Regelung gilt:
- Ab dem vierten Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 % des Nettoentgelts (bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind auf 77 %).
- Ab dem siebten Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % des Nettoentgelts (bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind auf 87 %).
Alle oben genannten Bedingungen und Angaben zur Höhe des Kurzarbeitergelds gelten für einen begrenzten Zeitraum bis zum 30. Juni 2022. Der Anspruch auf erhöhte Leistungen für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 wird auch auf Arbeitnehmer ausgedehnt, die erstmals seit April 2021 arbeitslos geworden sind.
Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich bis zu 12 Monate. Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie wurde die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für Betriebe auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Wichtige Information für die deutschen Unternehmen ohne Betriebsstätte in Frankreich.
Deutsche Unternehmen, die Personal in Frankreich einsetzen (zum Beispiel in Form einer Entsendung), ohne dort über eine Betriebsstätte zu verfügen, können das französische Instrument der Kurzarbeit nutzen, sofern sie die gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen erfüllen, die für die Meldung und für die Entrichtung der Sozialabgaben gelten. Somit können die deutschen Unternehmen, die dauerhaft Beschäftigte in Frankreich einsetzen, ohne dort über eine Betriebsstätte zu verfügen, und die Beiträge an die Sozialversicherung in Frankreich entrichten, das Instrument der Kurzarbeit nutzen.