Arbeitsrecht
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Was ist für den Fall vorgesehen, dass sich Beschäftigte in Quarantäne begeben müssen?

Mise à jour : 20/04/2022

Wenn sich Beschäftigte aufgrund von Symptomen in Quarantäne begeben müssen, sind sie auf dieselbe Weise versichert wie bei einer nachgewiesenen Erkrankung, wobei auch dieselben Regelungen für die Kostenübernahme gelten. In einem solchen Fall benötigen die Beschäftigten ein ärztliches Attest, das sie direkt an ihren Arbeitgeber weiterleiten müssen. 

Wenn ein Beschäftigter eine vom Arbeitgeber angeordnete Quarantäne ohne Krankschreibung antreten muss, weil er zum Beispiel aus einem Risikogebiet zurückkommt, dann hängt das gesamte Vorgehen von den Bestimmungen im konkreten Arbeitsvertrag ab.

Der Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten prüfen, wie sich unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge die seinen Beschäftigten betreffenden arbeitsrechtlichen Fragen klären lassen. Denkbare Lösungen sind das Homeoffice, Kurzarbeit oder eine Sondergenehmigung für eine Abwesenheit. 

Gemäß den zuletzt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Informationen ist der Arbeitgeber aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Wird ein solcher arbeitsunfähiger Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Hause geschickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). In einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. 

  • Das BMAS stellt ferner klar, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibt (§ 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.

Die deutschen Behörden dürfen im Ausland wohnhafte Personen nicht in Quarantäne schicken. Daher bleibt die Frage der Kostenübernahme für die Quarantäne von Grenzgängern ungeklärt.

Gegebenenfalls erfolgt einige Tage eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gemäß § 616 BGB, in dem festgelegt ist, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung hat, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen nicht in seiner Person liegenden Grund an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Es wurde noch nicht geklärt, ob für eine Lohnfortzahlung von einigen Tagen dieser Paragraf herangezogen werden kann.